Wappen Surendorfer TS STS Surendorfer Turn- und Sportverein von 1946 e.V.
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Satzung

Satzung des Surendorfer Turn- und Sportvereins von 1946 e.V.

§ 1 Name, Sitz

(1) Der am 28. August 1946 in Surendorf gegründete Verein führt den Namen Surendorfer Turn- und Sportverein von 1946 e. V. (STS).

(2) Der Verein hat seinen Sitz in Schwedeneck und ist im Vereinsregister des Amtsgerichtes Kiel eingetragen.

(3) Der Verein ist Mitglied des Landessportverbandes und des Kreissportverbandes. Er erkennt deren Satzungen und Ordnungen an.

(4) Die Vereinsfarben sind gelb-blau.

(5) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck, Aufgaben und Grundsätze

(1) Vereinszweck ist die Pflege und Förderung des Breitensports. Insbesondere sollen die Jugendlichen durch eigenverantwortliche Selbstverwaltung besondere Förderung erfahren.

(2) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zecke“ der Abgabenordnung, und zwar durch die Förderung der Allgemeinheit auf dem Gebiet des Sports.

(3) Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

(4) Mittel, die dem Verein zufließen, dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Der geschäftsführende Vorstand kann für alle Tätigkeiten für den Verein eine angemessene Vergütung oder eine angemessene pauschale Aufwandsentschädigung im Sinne des EStG erhalten. Über deren Höhe entscheidet die Vorstandsversammlung.

(5) Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.

§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft

(1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden. Die Aufnahme ist schriftlich zu beantragen. Bei Minderjährigen ist die Zustimmung der gesetzlichen Vertreter erforderlich. Über die Aufnahme entscheidet die Vorstandsversammlung.

(2) Die Aufnahme als Vereinsmitglied kann nur aus wichtigen Gründen abgelehnt werden. Sie bedarf der 2/3-Mehrheit der anwesenden Mitglieder der Vorstandsversammlung.

(3) Mitglieder des Vereins im Sinne des Abs. 1 sind:

  1. ordentliche Mitglieder,
  2. jugendliche Mitglieder,
  3. fördernde Mitglieder,
  4. Ehrenmitglieder.

(4) Ordentliche Mitglieder sind Personen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben.

(5) Jugendliche Mitglieder sind Personen, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Mit Ablauf des Monats, in dem sie das 18. Lebensjahr vollendet haben, werden sie ohne besonderen Antrag ordentliche Mitglieder.

(6) Förderndes Mitglied kann jede natürliche Person werden, die das 18. Lebensjahr vollendet hat und die dem Verein angehören will, ohne sich in ihm sportlich zu betätigen. Für die Aufnahme gelten die Regeln der Aufnahme ordentlicher Mitglieder entsprechend.

(7) Ehrenmitglieder können nur Mitglieder werden, die mindestens 25 Jahre ununterbrochen dem Verein angehören und/oder sich um ihn Verdienste erworben haben. Ehrenmitglieder werden auf Vorschlag von mindestens zwei Mitgliedern des Ältestenrates mit der 2/3-Mehrheit der anwesenden Mitglieder der Vorstandsversammlung ernannt. Ehrenmitglieder sind beitragsfrei. Sie haben die Rechte und Pflichten ordentlicher Mitglieder.

§ 4 Ehrungen

(1) Ehrungen nimmt der geschäftsführende Vorstand auf Vorschlag von mindestens zwei Mitgliedern des Ältestenrat mit der 2/3-Mehrheit der anwesenden Mitglieder der Vorstandsversammlung vor.

(2) Die goldene Ehrennadel wird Ehrenmitgliedern und Mitgliedern verliehen, die sich um den Verein verdient gemacht haben.

(3) Die goldene Ehrennadel wird ferner nach 40jähriger, die silberne Ehrennadel nach 25jähriger ununterbrochener Mitgliedschaft auf der Mitgliederversammlung verliehen.

§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft erlischt, außer durch Tod, durch

  1. Austritt,
  2. Ausschluss aus dem Verein.
Mitglieder, deren Mitgliedschaft erloschen ist, haben keinen Anspruch auf Anteile aus dem Vermögen des Vereins. Andere Ansprüche gegen den Verein müssen binnen sechs Monaten nach Erlöschen der Mitgliedschaft durch eingeschriebenen Brief geltend gemacht und begründet werden.

(2) Die Austrittserklärung ist schriftlich oder per E-Mail an den geschäftsführenden Vorstand zu richten. Der Austritt kann nur zum Schluss eines Kalendervierteljahres unter Einhaltung einer Frist von einem Monat erklärt werden.

(3) Ein Mitglied kann von der Vorstandsversammlung aus dem Verein ausgeschlossen werden:

  1. wegen erheblicher Verletzung satzungsmäßiger Verpflichtungen,
  2. wegen Zahlungsrückstands mit Beiträgen in Höhe von mehr als einem Jahresbeitrag, trotz zweimaliger Mahnung,
  3. wegen eines schweren Verstoßes gegen die Interessen des Vereins,
  4. wegen grob unsportlichen Verhaltens,
  5. wegen unehrenhafter, undemokratischer oder menschenverachtender Handlungen.

(4) Der Ausschluss gemäß Abs. 3 Ziffern 1 bis 5 ist dem Mitglied schriftlich mit einer Rechts-mittelbelehrung mitzuteilen. Ein Widerspruch kann innerhalb eines Monats schriftlich beim geschäftsführenden Vorstand eingelegt werden. Die Vorstandsversammlung entscheidet innerhalb eines Monats mit der 2/3-Mehrheit der anwesenden Mitglieder über den Widerspruch.

§ 6 Maßregelungen

Gegen Mitglieder, die gegen die Satzung oder gegen Anordnungen des geschäftsführenden Vorstandes oder der Abteilungen verstoßen, können nach vorheriger Anhörung vom geschäftsführenden Vorstand folgende Maßnahmen verhängt werden:

  1. ein Verweis,
  2. ein zeitlich begrenztes Verbot der Teilnahme am Sportbetrieb und den Veranstaltungen es Vereins.

§ 7 Pflichten und Rechte der Mitglieder

(1) Jedes Mitglied ist berechtigt, am Sportbetrieb der einzelnen Abteilungen im Rahmen bestehender Ordnungen teilzunehmen und die durch den Verein bereitgestellten Einrichtungen zu benutzen.

(2) Jedes ordentliche Mitglied ist stimmberechtigt und hat das Recht gewählt zu werden.

(3) Jedes Mitglied ist verpflichtet, das Vereinsvermögen und die dem Verein zur Ausübung des Sports anvertrauten Mittel, Einrichtungen und Geräte schonend zu behandeln und den Verein vor Schaden zu bewahren. Gegenüber dem Verein besteht Ersatzpflicht, deren Anspruch die Vorstandsversammlung festlegt.

(4) Jedes Mitglied hat die Bestimmungen der Vereinssatzung sowie die zusätzlich erlassenen Ordnungen zu beachten.

(5) Jedes ordentliche Mitglied ist verpflichtet, Änderungen seiner personenbezogenen Daten und seiner Bankverbindung unverzüglich dem geschäftsführenden Vorstand mitzuteilen.

§ 8 Beiträge, Zuwendungen, Spenden

(1) Der Verein erhebt von seinen Mitgliedern Beiträge, Aufnahmegebühren und im Einzelfall Sonderbeiträge, deren Höhe und Fälligkeit auf der Mitgliederversammlung festgesetzt werden. Änderungen bedürfen der 2/3-Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Näheres regelt die von der Vorstandsversammlung zu beschließende Beitragsordnung.

(2) Die Abteilungen können zusätzlich Abteilungsbeiträge beschließen, deren Höhe und Fälligkeit auf den Abteilungsversammlungen mit der 2/3-Mehrheit der anwesenden Mitglieder festgesetzt werden. Die Höhe der Abteilungsbeiträge ist vom geschäftsführenden Vorstand zu genehmigen.

(3) Der geschäftsführende Vorstand kann auf schriftlichen Antrag hin für einzelne Mitglieder Beiträge stunden, herabsetzen oder erlassen, wenn eine besondere Härte vorliegt.

(4) Mitglieds- und Sonderbeiträge, Aufnahmegebühren und Abteilungsbeiträge werden ausschließlich über das zentrale Vereinskonto vom Schatzmeister eingezogen. Das Führen von Vereinskonten ist den Abteilungen untersagt.

(5) Die Budgetanforderungen der Abteilungen sind bis zum 01. Dezember jeden Jahres vorzulegen. Die Budgetzuweisungen an die Abteilungen erfolgen durch den geschäftsführenden Vorstand in der Vorstandsversammlung innerhalb des Februars eines jeden Jahres mit Abstimmung der Abteilungsleiter/innen. Der Schatzmeister führt zum Quartal mit den Abteilungsleitern/innen einen Budgetabgleich durch.

(6) Spenden und Zuwendungen müssen entsprechend den Spenderbedingungen eingestellt werden. Sie werden einer Abteilung oder allen Abteilungen (z.B. Jugendförderung) zugeordnet.

(7) Gewerbliche Tätigkeiten und gewerbliche Werbung im Bereich der Flächen und Gebäude des Vereins sind ohne Genehmigung des geschäftsführenden Vorstandes nicht zulässig.

§ 9 Vereinsorgane

Organe des Vereins sind:

  1. die Mitgliederversammlung,
  2. die Vorstandsversammlung,
  3. die Abteilungsversammlungen,
  4. die Jugendversammlung,
  5. der Ältestenrat.

§ 10 Mitgliederversammlung

(1) Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung.

(2) Die Mitgliederversammlung als Jahreshauptversammlung findet im 1. Quartal jeden Jahres statt. Ihre Tagesordnung soll folgende Punkte erhalten:

  • a. Genehmigung des Protokolls,
  • b. Jahresbericht des/der Vorsitzenden,
  • c. Kassenbericht,
  • d. Berichte der Abteilungen,
  • e. Bericht der Revisoren und Revisorinnen,
  • f. Entlastung des geschäftsführenden Vorstandes,
  • g. Wahlen,
  • h. Festsetzung der Mitgliedsbeiträge,
  • i. Anträge,
  • j. Verschiedenes.

(3) Die Einladung zu einer Mitgliederversammlung erfolgt durch den geschäftsführenden Vorstand mindestens drei Wochen vorher unter Angabe der Tagesordnung im Mitteilungsblatt des Amtes Dänischenhagen.

(4) Außerordentliche Mitgliederversammlungen können auf Beschluss des geschäftsführenden Vorstandes, auf Antrag des Ältestenrats und auf Antrag von mindestens 1/4 der ordentlichen Mitglieder stattfinden. Die Anträge des Ältestenrates und der Mitglieder sind schriftlich mit einer Begründung dem geschäftsführenden Vorstand vorzulegen. Die außerordentliche Mitgliederversammlung hat innerhalb von 30 Tagen stattzufinden. Die Einladungsfrist Beträgt acht Tage.

(5) Jede ordnungsgemäß einberufene Versammlung ist, unabhängig von der Zahl der erschienenen Mitglieder, für die auf der Tagesordnung stehenden Punkte beschlussfähig. Die Versammlung beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit, soweit die Satzung nicht eine andere Mehrheit vorschreibt. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des/der Vorsitzenden.

(6) Stimmrecht haben nur ordentliche Mitglieder und Ehrenmitglieder. Eine Vertretung bei Ausübung des Stimmrechtes ist ausgeschlossen. Soweit die Versammlung nichts anderes beschließt, wird offen abgestimmt. Jugendliche Mitglieder können an der Versammlung teilnehmen.

(7) Anträge zur Tagesordnung der Jahreshauptversammlung sind bis spätestens 10 Tage vor der Versammlung schriftlich beim geschäftsführenden Vorstand mit der Unterschrift mindestens eines ordentlichen Mitglieds einzureichen. Nicht auf der Tagesordnung stehende Anträge sind bei allen Versammlungen nur mit einer 2/3-Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder zur Beratung und Beschlussfassung zugelassen. Sie müssen unmittelbar nach Eröffnung der Versammlung gestellt werden.

§ 11 Vorstandsversammlung und Wahlen

(1) Die Vorstandsversammlung setzt sich aus dem geschäftsführenden und dem erweiterten Vorstand zusammen.

Dem geschäftsführenden Vorstand gehören an:

  • der/die erste Vorsitzende,
  • der/die zweite Vorsitzende,
  • der/die Schatzmeister/in.
Dem erweiterten Vorstand gehören an:
  • der/die Jugendwart/ in,
  • die Abteilungsleiter/innen oder der/die von der jeweiligen
  • Abteilungsversammlung gewählte Vertreter/in,
  • der/die Schriftführer/in,
  • der/die Pressewart/in,
  • der Ältestenrat.

(2) Vertretungsberechtigt im Sinne des § 26 Abs. 2 BGB sind jeweils zwei Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes. Der geschäftsführende Vorstand führt die Geschäfte des Vereins nach Maßgabe der Satzung und der Beschlüsse der Mitgliederversammlung und ordnet und überwacht dabei die Tätigkeiten der Abteilungen. Er ist berechtigt, für bestimmte Zwecke Ausschüsse einzusetzen. Der geschäftsführende Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Mitglieder anwesend sind. Beschlüsse werden nur mit Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Vorstandsversammlung. Über seine Tätigkeit hat der geschäftsführende Vorstand der Mitgliederversammlung zu berichten.

(3) Die Vorstandsversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmen- gleichheit entscheidet die Stimme des/r ersten Vorsitzenden, bei Abwesenheit die seines/ ihres Vertreters. Die Vorstandsversammlung kann verbindliche Ordnungen erlassen.

(4) Die Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes werden in der Mitgliederversammlung auf zwei Jahre gewählt und zwar so, dass sich die Amtszeit des/der 1. Vorsitzenden und des/der 2. Vorsitzenden überlappen. Die Amtszeit des/der Schatzmeisters/Schatzmeisterin endet mit der des/der 2. Vorsitzenden. Wiederwahl ist zulässig.

(5) Der/die Jugendwart/in wird von den jugendlichen Mitgliedern gewählt und vom geschäfts- führenden Vorstand bestätigt. Die Amtszeit beträgt zwei Jahre; die Wiederwahl ist möglich.

(6) Der/die Schriftführer/in und der/die Pressewart/in werden auf der Mitgliederversammlung für zwei Jahre gewählt. Die Wiederwahl ist möglich.

(7) Die Abteilungsleiter/innen werden von den Abteilungsversammlungen für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Die Wiederwahl ist möglich.

(8) Die Mitglieder des Ältestenrates werden auf der Mitgliederversammlung für die Dauer von drei Jahren gewählt. Die Wiederwahl ist zulässig.

(9) Tritt ein Vorstandmitglied zurück, so ist die Vorstandsversammlung berechtigt, ein ordentliches Mitglied kommissarisch bis zur nächsten Mitgliederversammlung oder bis zur nächsten Abteilungsversammlung einzusetzen oder den Aufgabenbereich bis zu einer Neuwahl selbst zu verwalten.

§ 12 Abteilungsversammlungen

(1) Die verschiedenen Sportarten werden in einzelnen Abteilungen betrieben. Die Abteilungen werden von Abteilungsleitern/innen verantwortlich geführt.

(2) Die Abteilungsleiter/innen vertreten in Absprache mit dem geschäftsführenden Vorstand den Verein bei den Fachverbänden.

(3) Jährlich soll eine Abteilungsversammlung je Abteilung durchgeführt werden. Der/die 1. Vorsitzende ist hierzu einzuladen. Die Protokolle der Abteilungsversammlungen müssen innerhalb eines Zeitraumes von vier Wochen dem geschäftsführenden Vorstand vorgelegt werden.

(4) Die Abteilungsleiter/innen sind dem geschäftsführenden Vorstand berichtspflichtig. Der Mitgliederversammlung haben sie bis zum 01.03. eines Jahres einen schriftlichen Tätigkeitsbericht vorzulegen.

§ 13 Jugendversammlung

(1) Die Vereinsjugendlichen zwischen dem vollendeten 12. und dem vollendeten 18. Lebens- jahr bilden die Jugendversammlung und organisieren und gestalten eigene Aktivitäten im Rahmen einer selbst zu erstellenden Jugendordnung.

Diese ist nicht Bestandteil der Vereinssatzung und darf deren Zielen und Richtlinien nicht widersprechen. Sie ist von der Vorstandsversammlung zu genehmigen.

(2) Die Jugendordnung beschreibt Aufgaben, Arbeitsweise und Organisation der Vereins- jugendlichen durch selbstverantwortliche Übernahme von Aufgaben der Jugendhilfe. Hierfür stellt der Verein den Vereinsjugendlichen ein jährliches Budget zur Verfügung.

§ 14 Ältestenrat

(1) Der Ältestenrat besteht aus drei bewährten Mitgliedern, die das 40. Lebensjahr überschritten haben und zu keinem anderen Amt im Verein gewählt worden sind. Er soll sich aus Mitgliedern verschiedener Abteilungen zusammensetzen.

(2) Der Ältestenrat kann sich einen Wortführer wählen.

(3) Der Ältestenrat hat das Vereinsgeschehen zu beobachten und in dieser Aufgabenstellung von sich aus oder auf Anregung von Mitgliedern klärend und schlichtend zu wirken. Der Ältestenrat ist bei einem Ausschluss eines Mitgliedes aus dem Verein zu hören und bei Maßregelungen zu informieren (§ 5 Abs. 3 und § 6).

(4) Die Mitglieder des Ältestenrates haben das Recht, an allen geschäftsführenden Vorstands- sitzungen beratend teilzunehmen.

(5) Bei Abstimmungen in der Vorstandsversammlung hat der Ältestenrat eine Stimme.

§ 15 Kassenprüfung/Revision

(1) Die Mitgliederversammlung wählt zwei Revisoren/Revisorinnen für die Dauer von zwei Jahren und zwar so, dass sich ihre Amtszeit um jeweils ein Jahr überschneidet.

(2) Die Revisoren/Revisorinnen haben die Aufgabe, die finanzielle Geschäftsführung des Vereins einmal im Jahr sachlich und rechnerisch zu überprüfen.

(3) Über das Ergebnis der Prüfung ist ein Protokoll zu fertigen und in der Mitglieder- versammlung zu berichten.

(4) Nach Feststellung ordnungsgemäßer Geschäftsführung beantragen sie in der Mitglieder- versammlung die Entlastung des geschäftsführenden Vorstandes.

§ 16 Protokollführung

Von allen Versammlungen ist jeweils ein Protokoll anzufertigen. Es wird von dem/der Schriftführer/in und von dem/der Versammlungsleiter/in unterzeichnet. Die Protokolle sind von der jeweiligen Versammlung zu genehmigen.

§ 17 Pressewart/in

Der/die Pressewart/in ist verantwortlich für die Koordination und Umsetzung der Presse- und Öffentlichkeitsarbeit des Vereins sowie für Information und Kontaktpflege bei Veranstaltungen (z.B. mit lokaler Presse, Sponsoren).

§ 18 Haftung

Über den Unfallschutz im Rahmen bestehender Versicherungsverträge haftet der Verein nicht, insbesondere nicht für Diebstähle.

§ 19 Datenschutz

Zur Erfüllung der Zwecke und Aufgaben des Vereins werden unter Beachtung der Vorgaben der EU-Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) und des Bundesdatenschutz- gesetzes (BDSG) personenbezogene Daten über persönliche und sachliche Verhältnisse der

Mitglieder im Verein verarbeitet und im Rahmen dessen ggf. an Dritte weitergeleitet. Näheres regelt die von der Vorstandsversammlung zu erlassene Datenschutzordnung.

§ 20 Satzungsänderung

Über die Änderung der Vereinssatzung beschließt die Mitgliederversammlung mit der 2/3- Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder. Die Satzungsänderung muss auf der Tages- ordnung vermerkt sein.

§ 21 Auflösung des Vereins

(1) Die Auflösung des Vereins sowie der Wegfall der bisherigen Aufgaben und Ziele nach § 2 können nur auf einer Mitgliederversammlung beschlossen werden, wenn auf dieser mindestens 2/3 aller ordentlichen Mitglieder anwesend sind und von diesen mindestens 3/4 für den Antrag stimmen. Ist die erforderliche Zahl der Mitglieder nicht erschienen, so ist eine neue Mitgliederversammlung einzuberufen. Auf dieser Versammlung genügt eine 2/3- Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder.

(2) Die Tagesordnung darf nur den Punkt "Vereinsauflösung" vorsehen. Weitere Tages- ordnungspunkte sind nur zulässig, wenn die Abstimmung den Beschluss zur Weiterführung des Vereins erbracht hat. Anträge hierzu können die Mitglieder nach § 10 Abs. 7 stellen.

(3) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins wird das Vereinsvermögen nach Deckung bestehender Verpflichtungen der Gemeinde Schwedeneck zur Verwendung im Rahmen ihrer Jugendarbeit zur Verfügung gestellt.

§ 22 Inkrafttreten

Diese Satzung ist in der Mitgliederversammlung am Freitag, den 13. März 2020, beschlossen worden und tritt am Tage der Eintragung durch das Amtsgericht Kiel in Kraft. Gleichzeitig verliert die Satzung vom 20. März 2009 ihre Gültigkeit. Die neue Satzung wird öffentlich bekanntgegeben.



Schwedeneck, 13. März 2020

gez. gez.

Andreas Losch Thorsten Breitner

1. Vorsitzender Schatzmeister

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